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Zugang von Kündigung: Warum Einwurf-Einschreiben nach neuer Rechtsprechung nicht mehr ausreichen

Die Frage, wie zuverlässig ein wichtiges Schreiben tatsächlich zugestellt wurde, ist in vielen Rechtsgebieten zentral – sei es im Arbeits-, Zivil- oder Verwaltungsrecht. Traditionell galt das Einwurf-Einschreiben als praktikables Mittel, um den Zugang eines Dokuments beim Empfänger zu belegen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat mit seinem Urteil vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24 entschieden, dass die digitalisierte Form des Einwurf-Einschreibens keinen Anscheinsbeweis für den Zugang mehr begründet. Diese Entscheidung hat Bedeutung weit über das Arbeitsrecht hinaus.

1. Rechtlicher Kontext: Zugang und Anscheinsbeweis

1.1 Zugang einer Willenserklärung

Eine Willenserklärung, die im Rechtsverkehr gilt (z. B. Kündigung, bEM-Einladung, Abmahnung), wird erst mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Gemäß § 130 BGB erfolgt der Zugang, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass er unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis davon nehmen kann.

1.2 Anscheinsbeweis bei Zustellung

Ein Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins) besteht, wenn ein typischer Geschehensablauf aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nahelegt, dass eine bestimmte Folge eingetreten ist. Im Zustellungsrecht konnte ein Einwurf-Einschreiben – zusammen mit Einlieferungs- und Auslieferungsbelegen – früher zu einer solchen Vermutung führen: Die Sendung wurde wohl ordnungsgemäß zugestellt, wenn das standardisierte Postverfahren eingehalten wurde.

2. Sachverhalt des Urteils (LAG Hamburg)

Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer zuvor zur erneuten Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen; diese Einladung war per digitalem Einwurf-Einschreiben versandt worden. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch den Zugang des Schreibens.

Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg als auch das LAG Hamburg stellten fest, dass der Arbeitgeber den Zugang des Schreibens nicht ausreichend nachgewiesen habe, obwohl Versand und Zustellvermerk dokumentiert worden waren. 

3. Entscheidung des LAG Hamburg (14.07.2025 – 4 SLa 26/24)

3.1 Digitalisiertes Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis

Das LAG Hamburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und stellte klar, dass die moderne Form des Einwurf-Einschreibens keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung mehr begründet. Maßgeblich ist dabei Folgendes: 

  • Im digitalisierten Zustellverfahren der Deutschen Post wird die Einlieferungsnummer des Einwurf-Einschreibens mit einem Scanner eingelesen und im System gespeichert.
  • Der Zusteller unterschreibt elektronisch auf dem Scanner, bevor der Brief in den Briefkasten geworfen wird.
  • Anschließend enthält der digitale Zustellvermerk keine verlässlichen Informationen darüber, ob die Adresse korrekt überprüft wurde, ob der Empfänger den Brief tatsächlich erhielt, wann und wo genau der Einwurf erfolgte und ob die Sendung tatsächlich im Briefkasten landete.

Auf dieser Grundlage hielt das Gericht den digitalen Zustellvermerk nicht mehr für typischerweise zuverlässig genug, um aus ihm den Schluss zu ziehen, der Brief sei tatsächlich zugestellt worden. Damit falle die Vermutung weg, dass bei Anwendung des Standardverfahrens ein typischer Zustellungsablauf stattgefunden habe („Anscheinsbeweis“).

4. Bedeutung für die Beweisführung

4.1 Beweislast beim Erklärenden

Grundsätzlich trägt der Absender den Beweis für den Zugang einer Erklärung. Ein Einwurf-Einschreiben kann diesen Nachweis erleichtern, wenn ein typischer, verlässlicher Zustellablauf belegt ist. Nach dem Urteil des LAG Hamburg ist das jedoch nicht mehr ohne Weiteres der Fall, wenn nur digitale Zustellvermerke vorliegen.

4.2 Digitalisierung als Risiko für Zuverlässigkeit

Die Änderungen im Zustellprozess – insbesondere der vollständige Einsatz von Scannertechnik und elektronischer Unterschrift – haben die bisherige rechtliche Wirkung des Einwurf-Einschreibens dahin gehend verändert, dass sich aus ihm kein typischer Ablauf mehr zuverlässig ableiten lässt und damit auch kein Anscheinsbeweis entsteht.

5. Praktische Auswirkungen

5.1 Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht werden viele formbedürftige Erklärungen per Einwurf-Einschreiben versandt: Kündigungen, Abmahnungen, Einladungen zu bEM oder Anhörungen. Das Urteil des LAG Hamburg verdeutlicht, dass bei bestrittenem Zugang das alleinige Vorlegen eines digitalen Einwurf-Einschreibens nicht ausreicht, um den Zugang zu beweisen.

5.2 Zivil- und Verwaltungsrecht

Auch im Zivil- und Verwaltungsrecht kann die Frage des Zugangs relevant sein – etwa bei Fristberechnungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen oder Widerrufen. Ohne gesicherten Zugang ist die Wirksamkeit solcher Erklärungen fraglich. Das Urteil zeigt, dass der digitale Zustellvermerk allein weniger beweisstauglich ist als zuvor der „klassische“ Auslieferungsbeleg. 

5.3 Bedeutung des Anscheinsbeweises

Ein Anscheinsbeweis kann den Nachweis des Zugangs erleichtern, indem er einen vermuteten typischen Ablaufzugrunde legt. Durch die Digitalisierung der Zustellung hat dieser typische Ablauf jedoch an Verlässlichkeit eingebüßt, so das LAG. Ohne diesen typischen Ablauf fehlt die Grundlage für den Anscheinsbeweis.

6. Fazit

Mit seinem Urteil vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg klargestellt, dass ein modernes, digitalisiertes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung mehr begründet. Die Gründe liegen in der digitalisierten Dokumentation, deren Belege keine hinreichende Typizität mehr aufweisen, um eine typische Zustellung anzunehmen. 


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
20. Februar 2026

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