Abfindung verhandeln & sichern – Kanzlei Mayen
Was ist eine Abfindung?
Unter einer Abfindung versteht man eine Zahlung, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleistet wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes.
Wann muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung bei Ausspruch einer Kündigung.
Die Möglichkeit einer Abfindungszahlung ergibt sich jedoch unter bestimmten Umständen.
Beispielsweise können Abfindungsregelungen in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder Einzelarbeitsverträgen vereinbart sein.
Auch kann der Arbeitgeber schon in der Kündigung die ihn verpflichtende Erklärung abgeben, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er die Kündigung akzeptiert und keine Klage dagegen erhebt.
Häufiger finden sich Abfindungsregelungen in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel in Form eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages.
Sehr oft enden Kündigungsschutzverfahren mit einem Abfindungsvergleich. Das ist laienhaft ausgedrückt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren wonach der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und als Gegenleistung vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält.
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht durch ein Urteil im Kündigungsschutzverfahren das Arbeitsverhältnis auflöst gegen Zahlung einer Abfindung, wenn z.B. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Kurzum: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Ausnahmen:
- Der Arbeitgeber verspricht bei einer betriebsbedingten Kündigung die Zahlung einer Abfindung, soweit der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1 a KSchG)
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts (§§ 9, 10 KSchG)
- Abfindung aus einem Sozialplan (§ 112 I S. 2 BetrVG)
- Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
Die Berechnung der Abfindung erfolgt nach der Faustformel: Ein halbes Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Regel ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann variieren.
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